Am 1.1.2026 traten für den Transport von Gefahrgütern, wie Lithium Batterien, die neuen Bestimmungen der IATA No. 67 Dangerous Goods Regulations (DGR) für den Lufttransport in Kraft; für den Transport auf dem Landweg die ADR 2025-2027.
Bitte notieren Sie eine wichtige Neuerung im Lufttransport für Lithium-Ionen Batterien.
Die Verpackungsanweisung P966 der IATA besagt, dass ab dem 1.1.2026 diese Ladezustände
SoC (State of Charge) zu erfüllen sind:
Lithium-Ionen Batterien alleine – <30 % SoC
Lithium-Ionen Batterien in Geräten verpackt – <30 % SoC
Lithium-Ionen Batterien mit Geräten verpackt – <30 % SoC
Lithium-Ionen Batterien im Endgerät verbaut – <100 % SoC
Vor 2026 war erlaubt, beigepackte Lithium-Ionen Batterien bis zu 100 % voll zu laden.
Aus Sicherheitsgründen während des Fluges wurde die Begrenzung des Ladezustands beschlossen.
Notizen:
Knopfzellen: Klarstellung bei SV (Sonderverordnung) 188 (f) (ADR)
Wenn in der Ausrüstung auch eine oder mehrere Knopfzellen eingebaut sind zusätzlich zu den ansonsten enthaltenen Zellen und Batterien, werden diese Knopfzellen nicht berücksichtigt im Hinblick auf die Begrenzungen zur Nutzung der Freistellungen von der Kennzeichnungspflicht.
Ausblick auf das Jahr 2027 (IATA)
Von großem Interesse war im letzten Jahr der Ausblick auf eine angekündigte große Umstellung des Klassifizierungssystems für Lithium Batterien:
Die UN Informal Working Group hat geplant, diskutiert und Neuerungen und Änderungen für 2027 angekündigt. Das neue Klassifizierungssystem für Lithium-Ionen Batterien ist die Entwicklung eines gefahren basierten Systems für Lithium Batterien / Zellen. Demnach ist geplant, das System um einige Klassen mehr zu erweitern.
Diese Neuerung ist immer noch nicht verabschiedet und im Moment ist noch nichts zu tun.
Wir werden Sie über die Entwicklungen unterrichten.
Hier noch eine Information für Sie, als Passagier einer Flugreise:
Powerbanks und Ersatzbatterien von Passagieren müssen ins Handgepäck
Kein Aufladen über Sitz-/ Bordstromversorgung, keine Nutzung während Rollen, Start und Landung.
Keine Aufbewahrung in Gepäckfächern über den Sitzen.
Aufbewahrung im Handgepäck unter den Sitzen davor oder in der Sitzrückentasche.
DYNAMIS Zusammenfassung UN-Transportvorschriften für Lithium 2026
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Am 1.1.2024 traten für den Lufttransport von Gefahrgütern, wie Lithium Batterien, die neuen Bestimmungen der IATA No. 65 in Kraft.
Nachzulesen hier in zusammengefasster Form in deutscher und englischer Sprache.
Eine gravierende Änderung betrifft den Ladezustand der Batterien beim Transport:
„Für UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt mit einer Nennenergie von mehr als 2,7 Wh gilt der Ladezustand von (<)30 % vom 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 als Empfehlung und wird ab dem 01. Januar 2026 dann verpflichtend eingefordert.“
„Für UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt mit einer Nennenergie bleibt der Ladezustand von (<)30 % eine Empfehlung.“
1.11.2023 Informationen zu laufenden Anpassungen in den Lithium-Transportbestimmungen 2023 IATA Lufttransport:
Die IATA hat Mitte Oktober den 2. Zusatz zu den Gefahrgutvorschiften 2023 veröffentlicht. Viele Änderungen betreffen wieder Lithium-Batterien. Unter anderem wurden zahlreiche Abweichungen der Luftfahrtunternehmen geändert, neue sind hinzugekommen. Siehe Beschluss der EU. Eine Änderung in 2.3.5.8.1 betrifft mitgeführte Geräte im aufgegebenen Gepäck, wie z. B. AirTags. Ungewöhnlich ist, dass die IATA dies bereits veröffentlicht, obwohl die ICAO dies noch nicht umgesetzt hat. In verschiedenen Gremien wurde diskutiert, die Gepäck-Ortungsgeräte auch während des Fluges in eingeschaltetem Modus zu akzeptieren.
ADR Landtransport: Interpretation der Änderung in der P903 (2) ADR 2023 „Zusätzlich für Zellen oder Batterien von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse …….“
Dies bedeutet nicht, dass z. B. 4 Lithium-Batterien mit je 3 kg Bruttomasse (= 12 kg) auch unter der P903 (2) ab- gewickelt werden könnten; was ja so nicht gedacht ist.
Der obige Gesetzestext bezieht sich auf eine Batterie / Zelle.
Somit kann eine einzelne Batterie / Zelle mit 12 kg Bruttomasse unter P903 (2) abgewickelt werden.
Es war nicht beabsichtigt, eine Einschränkung auf eine einzelne Batterie / Zelle für den Transport zu machen.
Am 1.1.2023 traten für den Transport von Gefahrgütern, wie Lithium Batterien, neue Bestimmungen in Kraft; für den Lufttransport IATA No. 64, für den Landtransport die ADR 2023, mit der 29. Änderungsverordnung.
Neuerungen:
IATA No. 64 (Lufttransport) und ADR 2023 (Landtransport) für Lithium Batterien
Wegfall der Telefonnummer auf der rot-weiß schraffiertem Lithium Batterien Kennzeichnung für kleine Lithium Batterien.
Die Übergangsfrist für bestehende Kennzeichen ist bis zum 31.12.2026. Diese Regelung gilt sowohl für UN3090/UN3091 als auch für UN 3480/3481.
ADR 2023
Eine Prüfzusammenfassung muss zur Verfügung gestellt werden, um nachzuweisen, dass es sich bei den Lithiumbatterien um einen geprüften Typ nach UN 38.3 handelt.
Diese Verordnung besteht schon lange, wird von uns konsequent umgesetzt und an Sie, unsere Kunden, kommuniziert.
Da sich Vorschriften ständig ändern können, empfehlen wir, vor einer Transport Abwicklung, die aktuellen Bestimmungen zu überprüfen.